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AG Lehrte, Urt. v. 10.05.2010: Pferdeeinstallungsvertrag
= entgeltlicher Verwahrungsvertrag
In seinem Urteil vom 10.05.2010 greift das AG Lehrte die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Rechtsnatur des Pferdenpensionsvertrages als entgeltlichen Verwahrungsvertrag auf (vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl., § 688, Rdnr. 2; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1558; LG Ulm NJW-RR 2004, 854; AG Menden, NJOZ, 2010 717; differenzierend - typengemischter Vertrag -:AG Osnabrück in RdL 2009, 209).
Das hat folgende rechtliche Konsequenzen: Der Vertrag ist mangels gesetzlicher Kündigungsfristen jederzeit kündbar, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Clou der Entscheidung: Wird eine vertragliche Kündigungsfrist im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedigungen vereinbart, ist diese nach Auffassung des AG Lehrtes unwirksam nach § 307 I S. 1, II. S. 1 BGB. Damit werden die Hürden für eine wirksame Vereinbarung sehr stark erhöht.
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Dr. Felix J.F. Adamczuk
Rechtsanwalt
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