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BGH, Urt. v. 23.09.2010 - Pferderecht

Mit Urteil vom 23.09.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall entschieden, bei dem ein Pferd auf einem Turnier verletzt wurde und der Geschädigte Pferdeeigentümer Ersatzansprüche gegen den ausrichtenden Verein als Veranstalter geltend machte.

Der Sachverhalt gestaltete sich wie folgt: Die Tochter des Klägers startete bei einem Turnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.

Die Richter bejahten in diesem Fall einen Anspruch des Klägers. Die anspruchsbegründende Pflichtverletzung des beklagten Vereins liege darin, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe der Fangständer nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei.

Ebenfalls von großer Bedeutung für Turnierveranstalter war jedoch ein weiterer Gesichtspunkt im Rahmen der Entscheidung. Der Veranstalter hatte im Rahmen der Ausschreibung „allgemeine Bestimmungen“ zur Haftungsbegrenzung aufgenommen. Diese sollten eine Haftung gegenüber den Teilnehmern, Pferdebesitzern und Besuchern aus Vertrag vollständig ausschließen und eine Haftung aus deliktischem Handeln auf leichte Fahrlässigkeit begrenzen.

Diese „allgemeinen Bestimmungen“ waren nach dem BGH unwirksam. Das Turnier sei rechtlich als Preisausschreiben einzuordnen, so dass zwischen Teilnehmer und Veranstalter eine vertragsähnliche Sonderverbindung zu Stande käme. Deshalb wären die „allgemeinen Bestimmungen“ nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.

Hier nach ist ein vollständiger Ausschluss der vertraglichen Haftung auch wegen Verletzung von Personenschäden und auch im Falle von grobem Verschulden rechtlich nicht zulässig. Der Haftungsausschluss wegen deliktischen Handeln war wegen Einbeziehung wiederum der Personenschäden unwirksam (§ 309 Nr. 7 a+b BGB).

Im Übrigen sah der BGH den Geschädigten - der im Gegensatz zu seiner Tochter nicht selbst Turnierteilnehmer war - als Eigentümer des Pferdes in den Schutzbereich des zwischen der Tochter und dem das Turnier veranstaltenden Verein bestehenden Rechtsverhältnisses mit einbezogen. Somit konnte er wegen der Pflichtverletzung direkt eigene Ansprüche begründen.

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Dr. Felix J.F. Adamczuk
Rechtsanwalt
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