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OLG Stuttgart - Beschl. v. 29.03.2011 - AZ 101 W 4/10 - Agrarrecht/Pferderecht

Der Entscheidung des OLG Stuttgarts lag ein Fall zu Grunde, in dem das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht über die Versagung der Veräußerung eines lanwirtschaftlichen Grundstückes nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden hatte. Es sprach sich für eine Versagung eines Verkaufes an einen Nichtlandwirt aus, da es die Betreiberin einer Pferdepension als landwirtschaftliche Mitbewerberin um den Kauf ansah und daher bei Veräußerung des Grundstücks an den Nichtlanwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG erkennen wollte.

Diese Entscheidung hat der zuständige Landwirtschaftssenat bei dem OLG Stuttgart kassiert. Die Voraussetzung für die Versagung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG sei ein dringendes Aufstockungsinteresse eines bestehenden Betriebes. Es handle sich im Fall des Pferdepensionsbetreiberin nicht um die Aufstockung eines bestehenden Betriebes, da zwischen dem bestehenden Betrieb und dem zu erwerbenden Grundstück eine Distanz von mehr als 70 km liegt und keine wirtschaftlich gemeinsame Nutzung in dem Sinne, dass der eine Betrieb von dem anderen profitiert, besteht.

Im übrigen sei das Betreiben einer Pferdepension keine Landwirtschaft im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes.

Auch die von der Pensionsstallbetreiberin beabsichtigte Neuaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit führe nicht dazu, dass die Genehmigung des Kaufvertrags mit einem Nichtlandwirt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden kann.

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Dr. Felix J.F. Adamczuk
Rechtsanwalt
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