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Betreuungsrecht

Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit der einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Ihr Ansprechpartner

Kathrin Renner-Grützmacher
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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