Erbrecht

Das Erbrecht befasst sich mit allen Verfügungen über Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Eintritt des Todesfalles.

Erbrecht

Das Erbrecht ist das Recht Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den eigenen Todesfall zu regeln sowie die Möglichkeit selbst Begünstigter solcher Verfügungen zu werden. Der Begriff Erbrecht bezeichnet auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen (Erbe) befassen.


Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Erbrecht im fünften Buch geregelt. Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2010 und 2020 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden.


Wer erbt, erbt alles, was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht (sofern er das Erbe nicht ausschlägt) - Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird mit dem Tod des Erblassers (Vonselbsterwerb) nach dem das deutsche Recht beherrschenden Prinzips der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB).


Liegt keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vor, so greift die gesetzliche Erbfolge. Ist kein Verwandter als Erbe vorhanden oder schlagen allen Erben die Erbschaft aus, kann der Fiskus erben. Ehegatten konkurrieren hinsichtlich Ihrer erbrechtlichen Stellung mit Verwandten erster und zweiter Ordnung, sowie mit den Großeltern des Erblassers.


Der Erblasser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, im Falle der Kinderlosigkeit: die Eltern) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 2333 - 2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.


Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser beliebige Personen mit einem Vermächtnis begünstigen (§ 1939). Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten (Anspruchsgrundlage § 2174); jedoch ist der Erbe zur Erfüllung verpflichtet.


Zum Nachweis der Erbenstellung wird regelmäßi ein Erbschein beantragt. Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge und die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen der Erbenstellung (§§ 2353 ff. BGB). Er legitimiert den Erben im Rechtsverkehr und begründet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts (§ 2365 BGB). Der Erbschein wird nur auf Antrag durch das Amtsgericht als Nachlassgericht ausgestellt.