Handelsrecht

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute". Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte.

Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch. Daneben ist in Registersachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) einschlägig. Das Handelsrecht steht als Sonderprivatrecht der Kaufleute nicht in sich abgeschlossen neben dem Bürgerlichen Recht, sondern ergänzt und modifiziert dessen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch (HGB), das das Handelsrecht in Deutschland vorrangig regelt, wird das BGB nur subsidiär angewendet.

An der Spitze des Handelsgesetzbuches steht der Kaufmannsbegriff. Die Kaufmannseigenschaft löst zahlreiche Pflichten und Privilegien der Kaufleute aus. Hierzu zählen u.a.: ein hohes Maß an Privatautonomie; so dürfen etwa Vertragsstrafen nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 HGB), Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis unterliegen keinen Formerfordernissen (sog. Formfreiheit; § 350 HGB), der Grundsatz der Entgeltlichkeit (auch ohne besonderer Vereinbarung; § 354) HGB), die zügige Abwicklung der Rechtsgeschäfte, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB), der gesteigerte Verkehrs- und Vertrauensschutz, etwa durch den Publizitätsschutz des Handelsregisters (§§ 5,15 HGB) und den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Verfügenden (§ 366 HGB).

Zudem regelt das Handelsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und den für Sie tätigen Handelsvertretern. Über das Handelsvertreterrecht hat die Rechtsprechung zu dem teilweise durch analoge Anwendung der HGB-Vorschriften das Vertragshändlerrecht entwickelt. So steht Vertragshändlern unter gewissen Voraussetzungen heute gegenüber Herstellern und/oder Lieferanten bei Vertragsbeendigung durch den Hersteller/Lieferanten ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog zu.

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Dr. Josef-Christian Wirth